MRSA-Sanierung

Positionspapier | Erstattungssituation der MRSA-Sanierung im ambulanten Bereich verbessern

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) spricht sich in seinem neuen Positionspapier „Erstattung von Produkten zur MRSA-Dekontamination“ für eine Verbesserung der Erstattungssituation für erforderliche Anwendungsmittel zur Dekontamination von MRSA-Patient:innen im ambulanten Bereich aus. Bislang fehle es an einer grundsätzlichen Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bemängeln die Expert:innen des BVMed-Fachbereichs „Nosokomiale Infektionen“ (FBNI). „Es ist erstrebenswert, alle relevanten Produkte mit nachgewiesener Wirksamkeit – unabhängig von ihrer regulatorischen Klassifizierung – im System der GKV zu erstatten. Die Begrenzung lediglich auf Arzneimittel gewährleistet nach heutigem medizinischen Stand kein vollständiges Sortiment an Produkten zur ganzheitlichen Dekontamination von Patient:innen“, heißt es in dem BVMed-Papier, das unter www.bvmed.de/positionspapier-fbni-mrsa heruntergeladen werden kann.

Multiresistente Erreger (MRE) stellen alle an der Gesundheitsversorgung Beteiligten vor große medizinische und infektiologische Herausforderungen. Der Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) gehört zu den bekanntesten multiresistenten Krankheitserregern. Er ist gegen einige übliche Antibiotika resistent. Die Krankheitsverläufe der mit MRSA infizierten Patient:innen zeigen erhöhte Morbidität und Mortalität. MRSA-Stämme werden nicht nur in Krankenhäusern, sondern auch bei sozialen Kontakten und außerhalb von stationären Einrichtungen (community-acquired MRSA) übertragen.

Neben den medizinischen sind auch die gesundheitsökonomischen Aspekte von hoher Bedeutung: Schwerere Krankheitsverläufe und verlängerte Krankenhausaufenthalte bedingen neben Leid für die Patient:innen auch höhere Behandlungskosten.

Bei den geeigneten medizinischen Maßnahmen handelt es sich beispielsweise um die sogenannte MRSA-Dekontamination bzw. -Sanierung, bei der die Entfernung der MRSA-Bakterien von der Haut und den Schleimhäuten des Trägers oder der Trägerin meist in Zyklen über mehrere Tage durchgeführt wird. In manchen Fällen kann eine in der Klinik begonnene Sanierung von MRSA-Träger:innen wegen einer geringen Verweildauer dort nicht abgeschlossen werden. Da die Sanierung während des stationären Aufenthaltes wegen der häufig gleichzeitig vorhandenen sanierungshemmenden Situationen nicht erfolgversprechend ist, ist diese sogar im ambulanten Bereich empfehlenswert.

Zur Dekontamination von MRSA sind bei intakter Haut geeignete Waschlotionen bzw. Waschhandschuhe und -tücher zur Ganzkörperwaschung zu empfehlen. Für jede Körperregion gibt es entsprechende Produkte. Aufgrund der momentanen Erstattungssituation im ambulanten Bereich steht als erstattungsfähiges Produkt insbesondere der Wirkstoff Mupirocin als lokales Antibiotikum in einer Nasensalbe zur Verfügung. Alle weiteren notwendigen Produkte zur Sanierung von Körper, Mundhöhle und Nase sind häufig keine Arzneimittel, sondern haben einen anderen regulatorischen Status. Die Erstattung dieser Produkte im System der GKV ist derzeit nicht vorgesehen. Die Patient:innen müssen diese präventiven und im Zweifel lebensrettenden Mittel selbst bezahlen.

Der BVMed-Fachbereich „Nosokomiale Infektionen“ spricht sich daher für eine Erstattungspflicht der GKV für den zeitlich begrenzten Zeitraum der Dekontamination aus. „Patient:innen und Mitarbeiter:innen in medizinischen Einrichtungen haben ein Recht, vor gefährlichen und im Zweifel lebensbedrohlichen Infektionen geschützt zu werden“, so der Appell des BVMed.

Zum MRSA-Positionspapier des FBNI

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